Schnabelkürzen - seit 2017 verboten!

Schnabelkürzen (Touchieren, Kupieren, engl. Debeaking, 'Brennen')


Undenkbar für einen Rassegeflügelzüchter, an der Tagesordnung bei den Wirtschaftsgeflügelzüchtern.

Natürlich kürzen wir keine Schnäbel bei unseren Küken!

Dennoch möchte ich das Schnabelkürzen hier einmal thematisieren, um die Menschen dafür zu sensibilisieren und aufzuklären.

Die folgenden Fotos zeigen zwei Eintagsküken eines Wirtschaftsgeflügelzüchters, bei denen der Schnabel touchiert wurde. Diese Küken werden entweder in Lohnbrut gebrütet und schon als Küken verkauft oder später als "legereife" Hennen.

Ein trauriger Anblick - wie schön wären diese Küken mit Schnabelspitze!

"Damaged beaks never grow back..." - kupierte Schnäbel wachsen niemals nach!

Schmerzhaftes Schnabelkürzen ist in Deutschland und dem Rest Europas aber auch in den USA beim "Wirtschaftsgeflügel" an der Tagesordnung.


Um vermeintliche Schäden durch Federpicken oder Kannibalismus zu verhindern, wird den Küken als symptomatische Maßnahme routinemäßig zumeist schon am 1. Lebenstag prophylaktisch der Schnabel gekürzt.

Dies ist nach dem Tierschutzgesetz nach vorheriger Genehmigung bis zum 10. Lebenstag zulässig, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.

Nur in Ausnahmefällen und nach Feststellung durch den Veterinär kann diese Maßnahme bei akutem Kannibalismus auch später erlaubt werden.


Beim Schnabelkürzen wird ohne Betäubung entweder nur die Schnabelspitze entfernt (touchiert) oder ein grösserer Teil des Schnabels entfernt (kupiert).


Dieses geschieht mit einem heißen Messer, einem glühenden Draht oder einem Infrarotbrenngerät, und wird auch als 'Brennen' bezeichnet. Da sich im Hühnerschnabel zahlreiche Nervenendigungen befinden, gilt das Kürzen des Schnabels als überaus schmerzhaft.

In allen Fällen werden innervierte Bereiche des Schnabels zerstört.

In zahlreichen Untersuchungen wurden eine Verminderung der Pickaktivität sowie eine nachhaltig geringere Futteraufnahme nachgewiesen.

Dies deutet sehr stark darauf hin, dass die Tiere Schmerzen empfinden, die möglicherweise auch länger anhalten oder chronisch werden.

Außerdem ist der Schnabel ein sehr empfindliches Sinnes- und Tastorgan, das bis in die Spitze hinein mit sensorischen Rezeptoren ausgestattet ist (Bill Tipp Organ). Seine Ausstattung mit Tastkörperchen und seine Funktion machen ihn mit den menschlichen Fingerspitzen vergleichbar. Daher ist davon auszugehen, dass die Tiere auch in ihrer Wahrnehmung eingeschränkt werden. Somit gehen durch den Eingriff auch wichtige Informationsquellen für das Tier über die Beschaffenheit des Futters verloren. Auch eine adäquate Gefiederpflege ist kaum mehr möglich. Weitere Probleme sind fehlender Schnabelschluss, das Austrocknen der Schleimhäute und der Zunge, Atemprobleme, sowie das evtl. schiefe oder gekreuzte Nachwachsen des Schnabels und eine schlechte Futteraufnahme. Durch den Eingriff entsteht eine offene Wunde, die eine Eintrittspforte für Erreger des noch schwachen Immunsystems darstellt. Etliche Küken überleben diesen Eingriff nicht.

Trotz des Kürzens des Schnabels treten Feder- und Kloakenpicken und Kannibalismus weiterhin auf. Jedoch können die Tiere mit ihrem gekürzten Schnabel kaum noch Federn herausziehen und auch nicht so leicht Wunden verursachen.

Sinnvoll wäre hier ein Umdenken bezüglich der Haltungsform und Besatzdichte, da man mit dem Schnabelkürzen lediglich das Symptom zu behandeln versucht, und nicht die Ursache abstellt, und das auch noch auf Kosten der Tiere.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG)

 

Erster Abschnitt

Grundsatz 

§1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Zweiter Abschnitt

Tierhaltung

§2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbares Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Vierter Abschnitt

 

Eingriffe an Tieren

§6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen  oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall

a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist...

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1. das Kürzen der Schnabelspitze von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,

2. das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,

erlauben.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.