Kann man einen Hahn kastrieren?

Um ungewollten Nachwuchs zu verhindern, lassen Tierhalter oft ihre Katzen von einem Tierarzt kastrieren, in einigen Kommunen in Deutschland ist das für Freigängerkatzen sogar schon verpflichtend.

Auch Hunde werden oft kastriert, vor allem herrenlose Straßenhunde im Ausland, um weiteres Tierleid zu verhindern. 

Doch wie sieht es mit der Kastration bei Hähnen aus?

Zuerst einmal vorweg: das Kastrieren von Hähnen ist in Deutschland verboten!

Das Tierschutzgesetz macht dazu eine eindeutige Aussage.

Dieses ist im Tierschutzgesetz § 6 Absatz (1) geregelt.

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. 

 Das gilt natürlich vom Prinzip her auch für Hunde und Katzen und auch für alle andere (Nutz)tiere.

Doch wie immer, gibt es Ausnahmen, diese sind im Tierschutzgesetz geregelt.

 

Wer möchte, kann das hier nachlesen, ansonsten kann man diesen Abschnitt einfach überspringen.


Tierschutzgesetz

§ 1 

 

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

§ 6 

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1.

der Eingriff im Einzelfall

a)

nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder

b)

bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,

1a.

eine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird,

1b.

eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird,

2.

ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,

2a.

unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden,

3.

ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,

4.

das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,

5.

zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Eingriffe nach

1.

Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3,

2.

Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt vorzunehmen sind, sowie

3.

Absatz 3

dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden.

(1a) Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gelten

1.

§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3, § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 1, sowie

2.

Vorschriften in Rechtsverordnungen, die auf Grund des

a)

§ 7 Absatz 3 oder

b)

§ 9 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,

erlassen worden sind, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, vorgesehen ist,

entsprechend. Derjenige, der einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durchführen will, hat den Eingriff spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:

1.

der Zweck des Eingriffs,

2.

die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,

3.

die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,

4.

Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,

5.

Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6.

die Begründung für den Eingriff.

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1.

das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,

2.

das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,

3.

das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe

erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen diese Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können insbesondere

1.

Verfahren und Methoden einschließlich der Arzneimittel und der Geräte zur Durchführung der Betäubung sowie des Eingriffes nach Satz 1 vorgeschrieben oder verboten werden,

2.

vorgesehen werden, dass die Person, die die Betäubung durchführt, die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen und diese nachzuweisen hat, und

3.

 

nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt und das Verfahren des Nachweises geregelt werden.


Bei der Kastration eines Hahnes handelt es sich um die Entfernung von Organen (Hoden), daher ist die Kastration grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot gibt es nur eine Ausnahme in Deutschland, und zwar eine tierärztliche Indikation bei einer Erkrankung, wie etwa einem Tumor.

Ob und in wieweit ein solcher Eingriff sinnvoll ist, vor allem in Betracht des hohen Sterberisikos, bleibt fraglich.

Das kastrieren eines Hahnes nennt man auch kapaunisieren, einen kastrierten Hahn nennt man Kapaun oder Kapphahn.

 

Die Kastration eines Hahnes ist nicht nötig, um umgewollten Nachwuchs zu verhindern, denn wenn man keine Küken möchte, nimmt man der Henne die Eier täglich weg, und lässt sich nicht brüten. 

 

Was verändert sich nach der Kastration bei einem Hahn?

 

Auch ein kastrierter Hahn kräht, auch wenn er seltener kräht und sich das Krähen dahingehend verändert, dass die Stimme heiserer, tremolierend , fast gläsern klingt, er wird nach wie vor von seinem Repertoire an Geräuschen Gebrauch machen. 

Auch das äußere Erscheinungsbild verändert sich: Kamm und Kehllappen werden farblos blass und schrumpfen, der Körper streckt sich in die Länge, die Federn am Halskragen, auf dem Rücken, an den Lenden und am Schwanz werden länger und vollständiger als beim normalen Hahn. Die Federn an Rücken und Halskragen hängen dicht und buschig herab, der Schwanz wird in gestreckter Weise, fast horizontal getragen.

In der Rangordnung wird ein kastrierter Hahn aufgrund des fehlenden Geschlechtstriebes das rangniedrigste Tier der Herde werden, und in der Hackordnung an unterster Stelle stehen.

Rangordnungskämpfen mit ausgewachsenen Hähnen gehen Kapaune aus dem Weg ebenso wie kampflustigen Hennen.

Ihm untergeschobene Küken führt ein Kapaun umsichtig und liebevoll und meist länger als eine Henne, weswegen Kapaune in der Geflügelzucht mitunter als „Kükenbetreuer“ eingesetzt wurden.[1]

 

1 Theodor Sperl: Hühnerzucht für jedermann. Handbuch für die Praxis. 6., verb. Auflage. Oertl & Spoerer, Reutlingen 1999, ISBN 3-88627-226-5.

Anatomie des Reproduktionssystems beim Hahn

 

Hoden, Nebenhoden, Nieren (Vorderlappen, Mittellappen, Hinterlappen), Hintere Hohlvene, Aorta, Samenleiter, Harnleiter, Dickdarm, After, Kloake und Samenrinne.

Anatomie, Topografie und Physiologie:

 

Hoden 

Die Keimdrüsen des Hahns heißen Hoden. Sie liegen paarig im Körperinneren im mittleren Bauchbereich in der Nähe der Wirbelsäule, ventral des Synsakrums, kranial (zum Kopf hin gerichtet) an den Ventralflächen (zum Bauch hingerichteten Seiten) der 100 mm langen, 20 mm breiten un 15 mm hohen, je nach Blutfüllung rosafarbenen bis rostroten Nieren. Kaudal davon befinden sich Abschnitte des Verdauungskanals.

Die Hoden sind mit 60 x 30 mm im Vergleich zur Körpergröße sehr groß, sie haben eine hell Farbe, und sind mit vielen Gefäßen versorgt.

In den Hoden reifen innerhalb von 14 Tagen 3 - 4 Millionen Samenzellen (Spermien) pro ccm heran, die die genetischen Informationen des männlichen Tieres enthalten. Bei optimaler Versorgung bildet der Hahn 35.000 Spermien pro Sekunde! Und das sein Leben lang.

 

Kloake

Hühner haben eine Kloake (lat. cloaca ‚Abzugskanal‘), sie ist der gemeinsame Körperausgang für die Verdauungs-, Geschlechts- und Exkretionsorgane. Es handelt sich um einen Abschnitt des Enddarms, in den die Ausführgänge der Geschlechtsorgane (Gonodukte) und die Harnleiter münden, und in die deren Produkte (Spermien und Eizellen) und Exkrete wie die Exkremente (Kot und Urin) über den After abgegeben werden.

 

Penis

Als Kopulationsorgan wird beim männlichen Vogel ein Penis im Kloakenbereich ausgebildet, der bei bei Enten und Gänsen ausstülpbar ist (Penis protrudens), während Hähne einen nicht-ausstülpbaren Penis (Penis non-protrudens) in Form kleiner erigierbarer Höckerchen und Falten in der Kloake haben, die eine Samenrinne bilden. Die Erektion erfolgt nicht über Blutfüllung, sondern über Lymphe, die von einer gefäßreichen Bildung in der Kloakenwand (Lymphobulbus phalli) produziert wird.

 

Paarung

Bei der Paarung duckt sich die paarungswillige Henne, der Hahn hält sich mit dem Schnabel am Halsgefieder der Henne fest und stellt sich auf die Flügel. Die Henne legt den Schwanz zur Seite und stülpt ihre Kloake aus, der Hahn presst seine Kloake auf die der Henne, und gibt seine Samenflüssigkeit über die Samenrinne in die Kloake der Henne. Dort bleiben die Spermien im Eileiter der Henne bis zu 14 Tagen befruchtungsfähig.

 

Kapaunisierung

Da die Hoden beim Hahn im Inneren des Körpers liegen, lassen sie sich nur schwer auffinden. Die Operation zur Entfernung der Hoden erfolgt über zwei Schnitte am Rücken des Tieres, und nicht wenige Tiere sterben bei dem Eingriff.

Früher benutzte man dazu ein "Kapaunisierbesteck", ein medinzinisches Instrument, das extra dazu gemacht war, die Hoden durch zwei schmale Schnitte im Rückenbereich zu fassen, herauszuziehen und abzutrennen.

 

Geschichtliches

Auch heute noch werden Hähne in Italien und in Frankreich kapaunisiert, zumeist im Alter von 12 Wochen, da die Hoden zu diesem Zeitpunkt noch recht klein sind, um zu Weihnachten, im Alter von 8 Monaten mit einem Gewicht von 3,5 kg, als besonders feines Fleisch für Feinschmecker angeboten zu werden.

Die Kastration führt zu einem Anstieg des Fettanteils im Fleisch, was das Fleisch zarter, saftiger und aromatischer machen soll.